Landesweites Erosionskataster kommt rechtzeitig
Ab dem 1. Juli 2010 gelten in ganz Deutschland die neuen Bestimmungen zur Erosionsvermeidung auf Flächen mit potenzieller Erosionsgefährdung. Nach den EU-Vorgaben von Cross Compliance (CC, siehe: Verordnungen 1782/2003 des Rates und 796/2004 der Kommission) sind Bewirtschaftungsstandards zum Erhalt der landwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten, dazu zählt auch der Schutz des Bodens vor Erosion. Bisher hat der Prämienbezieher dies gewährleistet, indem er vom 1. Dezember bis 15. Februar auf 40 Prozent seiner Fläche auf den Einsatz des Pfluges zur wendenden Bodenbearbeitung verzichtet hat. Diese Übergangslösung wird im kommenden Jahr durch Maßnahmen abgelöst, die sich wesentlich stärker an den tatsächlichen Gefährdungen orientieren. Das hat das rheinland-pfälzische Landwirtschaftsministerium mitgeteilt.
Dazu mussten alle landwirtschaftlichen Flächen in Rheinland-Pfalz entsprechend dem Grad ihrer potenziellen Erosionsgefährdung in ein so genanntes Erosionskataster eingetragen werden. Dieses Kataster sieht hinsichtlich der Gefährdung durch Wassererosion zwei Gruppen vor: CCW1 für „mittel erosionsgefährdet“ und CCW2 für „hoch erosionsgefährdet“. Alle anderen Flächen weisen keine oder nur eine geringe Erosionsgefährdung auf, hier sind keine speziellen vorsorgenden Maßnahmen notwendig.
Die Ausweisung der potenziellen Erosionsgefährdung erfolgt flurstücksbezogen. Der Flächenbewirtschafter kann frei entscheiden, ob er die möglichen Maßnahmen flurstücksbezogen oder schlagbezogen anwenden will. Die Maßnahmen auf dem Schlag richten sich nach der Erosionsgefährdung, die den höchsten Flächenanteil ausmacht.
Zur Berechung der potenziellen Wassererosionsgefährdung wurden die Faktoren Bodenart, Hangneigung und Erosivität durch Niederschlag im Modell berücksichtigt. Von untergeordneter Bedeutung ist in Rheinland-Pfalz die Winderosion, wodurch eine Ausweisung der Flächen nach dem Grad der Winderosion entfällt.
Ab Juli 2010 gelten demnach für erosionsgefährdete Flächen folgende Bewirtschaftungsauflagen:
• Wassererosionsgefährdungsklasse 1 (CCW1)
In der Zeit vom 1. Dezember bis zum 15. Februar dürfen diese Flächen nicht gepflügt werden. Nach der Ernte gepflügte Flächen sind vor dem 1. Dezember einzusäen. Dadurch wird während der Wintermonate eine Bedeckung des Bodens entweder mit Ernteresten der Vorfrucht oder mit im Herbst neu eingesätem Bewuchs erreicht. Werden die Flächen quer zum Hang bewirtschaftet, gelten die vorgenannten Auflagen nicht.
• Wassererosionsgefährdungsklasse 2 (CCW2)
Flächen mit einer hohen Erosionsgefährdung sollten möglichst das ganze Jahr über mit einer Pflanzendecke oder mit Ernteresten bedeckt sein. In der Zeit vom 1. Dezember bis zum 15. Februar besteht daher ebenfalls ein Pflugverbot. Im übrigen Jahresverlauf (16. Februar bis 30. November) darf die Fläche nur gepflügt werden, wenn unmittelbar danach eine Aussaat erfolgt. Vor der Aussaat von Reihenkulturen ab mindestens 45 cm Reihenabstand (zum Beispiel Rüben, Mais, Kartoffeln) darf der Pflug nicht eingesetzt werden.
Ist die Ackerfläche in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen, ist der Bewirtschafter von den Auflagen ausgenommen, da die geförderten Maßnahmen bereits über die Anforderungen der „guten fachlichen Praxis“ hinausgehen. Dies betrifft vor allem Agrarumweltmaßnahmen des Landes wie Mulch- und Direktsaatverfahren, die einen entsprechend guten Erosionsschutz sicherstellen.
Die Bekanntgabe der nach CC erosionsgefährdeten Ackerflächen und deren Erosionsgefährdungsklassen erfolgt im Jahr 2010 ab dem 01.02.2010 für jeden Bezieher von Flächenprämien zusammen mit weiteren Informationen in dem Internetportal www.flo.rlp.de. Zusammen mit den Unterlagen zum Antrag auf Direktzahlung und Agrarförderung werden diese Informationen durch die Kreisverwaltungen auch in Papierform den Prämienbeziehern zugestellt. Das Landwirtschaftsministerium wird die Daten rechtzeitig vor dem 15. Mai 2010 den Flächenbewirtschaftern zugänglich machen. Denn zur Antragstellung ist es erforderlich, bereits für den Winter 2010/11 die Anbau- und Bewirtschaftungsmaßnahmen planen zu können.
Zur allgemeinen Information sind die Gebiete der Erosionsgefährdung gemäß Bundesverordnung zusätzlich ab 01.02. 2010 auf der Homepage (www.lgb-rlp.de) des Landesamtes für Geologie und Bergbau (LGB) einsehbar.
Mit den geänderten CC-Anforderungen werden die durch die EU geforderten Mindeststandards zum Bodenschutz umgesetzt. Sie sollen dazu beitragen, auf den gefährdeten Ackerflächen den notwendigen Erosionsschutz zu sichern. Unabhängig davon sind weiterhin die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und die Anforderungen einer landwirtschaftlichen Bodennutzung nach „guter fachlicher Praxis“ in der Landwirtschaft auf allen Ackerflächen zu beachten. Das in Rheinland-Pfalz eingeführte System ermöglicht den Betriebsleitern eine ausgesprochen flexible Handhabung, die in vollem Umfang das Ziel des Erosionsschutzes erfasst. Die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum und das LGB sind angewiesen, bei der Ersteinführung umfassend Hilfestellung zu leisten.
—
Eine Mitteilung des rheinland-pfälzischen
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Stiftsstraße 9
55116 Mainz